Satzung des Sportvereins Fun-Ball Dortelweil e.V.

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.05.2019

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Fun-Ball Dortelweil e.V. und hat seinen Sitz in Dortelweil. Er wurde am 17.02.1996 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Sport und Spiel,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied
a) im Landessportbund Hessen e.V.
b) in den zuständigen Landesverbänden.
c) im zuständigen Spitzenverband des DOSB.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.

(2) Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
b) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)
c) Jugendliche (14-17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder

(3) Eintritt in den Verein
a) Der Eintritt in den Verein ist nur zum ersten eines Kalendermonates möglich.
b) Der Eintritt berechtigt zur Teilnahme an den Sportangeboten.
c) Ein Vereinsbeitritt ist nur möglich, wenn auch eine gültige Ermächtigung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge per Lastschriftverfahren vorliegt. Eine solche Ermächtigung ist Bestandteil des Beitrittsformulars. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
d) Der Beitritt in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
e) Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. Ein Beitrittsanspruch besteht nicht.

(4) Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Stimmrechte minderjähriger Mitglieder können durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. In diesem Falle sind die Rechte der minderjährigen Mitglieder einheitlich auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Verein spätestens sechs Wochen vorher, bis zum 20. November des Kalenderjahres, schriftlich vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist der Austritt erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich. Es erfolgt eine schriftliche Bestätigung des Austritts. Bei einem Vereinsaustritt erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge, da die Mitgliedschaft nur zum Jahresende gekündigt werden kann.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

  • mit der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren länger als sechs Monate in Verzug ist.
  • Mitglieder des Vorstandes öffentlich beleidigt.
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss besteht nicht. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für den Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
d) mit dem Tod.
e) mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§5 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Aufnahmegebühren werden bei Vereinsbeitritt fällig. Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres für das ganze Jahr fällig. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren erhoben.

(3) Bei einem Eintritt in den Verein im laufenden Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Bis zum 15. jeden Monats wird der Eintrittsmonat noch mitgezählt. Nach dem 15. jeden Monats wird der folgende Monat für die Erhebung zu Grunde gelegt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird für das Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, mit dem gültigen Beitrag für Personen unter 18 Jahren berechnet.

(5) Der Vereinsbeitritt in Form einer Familienmitgliedschaft ist ab drei Personen einer Familie möglich. Zu einer Familie zählen nur Ehepartner oder eheähnliche Lebensgemeinschaften und die dazugehörigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.

(6) Kinder und Jugendliche verbleiben in Familienmitgliedschaften bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unabhängig vom Status der Ausbildung. Ab dem Jahr, in dem die betreffende Person das 22. Lebensjahr vollendet, werden sie als erwachsene Einzelmitglieder weitergeführt.

(7) Beitragspflichtig ist, wer nach zwei Probestunden am weiteren Sportangebot teilnimmt, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(8) Bei Minderjährigen erklärt der unterzeichnende gesetzliche Vertreter[1] durch seine Unterschrift auf der Beitrittserklärung, dass er für den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch haftet.

(9) Für besondere Vereinsangebote sind zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Angebot und werden individuell durch den geschäftsführenden Vorstand in der Gebührenordnung festgesetzt. Diese kann jederzeit in der Geschäftsstelle angefordert werden.

(10) Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Mitgliedsbeiträge und / oder Gebühren, ganz oder teilweise, verzichten oder diese stunden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden;
dem 2. Vorsitzenden;
dem Schatzmeister;
dem Schriftführer;
dem Pressewart;
dem Sportwart;
dem Jugendwart;
dem Jugendsprecher;
dem Geschäftsstellenleiter;
bis zu sechs Beisitzern.

Der Amtsinhaber muss Vereinsmitglied sein.

(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister.

(4) Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das zugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandmitglieder.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den fünf ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher über das jeweilige amtliche Mitteilungsorgan der Stadt Bad Vilbel, zur Zeit den Bad Vilbeler Anzeiger, die Frankfurter Neue Presse sowie über Aushänge in und vor der Sporthalle “Am Siegesbaum“, Anschrift: Willy-Brandt-Straße 1. Unterlagen, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, werden ab dem Zeitpunkt der Einladung in der Sporthalle ausgehängt.

(4) Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Neuwahl des Vorstands;
d) Bestätigung des Jugendwartes, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
f) Veranstaltungskalender;
g) Haushaltsvoranschlag;
h) Anträge.

(5) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

(8) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(9) Außerordentliche Versammlungen finden statt,
a) wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
b) oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§9 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres (22. Geburtstag). Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.

(3) Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.

(4) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 22 Jahre alt sein.
Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis fünf Beisitzern.

(5) Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.

(6) Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§10 Ordnungen

(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Gebührenordnung, eine Geschäftsordnung des Vereins sowie die Hallenordnung der verwalteten Sportstätten.

(2) Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

(3) Die Jugendversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Jugendordnung.

(4) Die unter (1) bis (3) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden von der Mitgliederverwaltung gespeichert, übermittelt und gepflegt.

(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine Datenübermittlung an Dritte (Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§12 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bad Vilbel oder ihrer Rechtsnachfolgerin, mit der Auflage, die frei werdenden Mittel ausschließlich sportlichen Zwecken zuzuführen.

[1] Zur besseren Lesbarkeit des Textes ist immer die männliche Sprachform gewählt, hiermit sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

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